AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hundepension Zoitzmühle
1. Allgemeines
Die Geschäftsbedingungen der Hundepension Zoitzmühle, im folgenden auch Tierbetreuer genannt, gelten sowohl für Gasthunde der Hundepension als auch für Hunde in der Tagesbetreuung.
Für die Aufnahme und Betreuung Ihres Hundes in der Hundepension Zoitzmühle sind der Abschluss eines Betreuungsvertrages sowie Angaben zum Hund notwendig.
2. Aufnahme
Der Hundehalter gibt seinen Hund auf eigene Gefahr in die Betreuung der Hundepension Zoitzmühle. Während dieser Zeit bleibt der Hundehalter / Eigentümer Tierhalter im Sinne von § 833 BGB (Tierhaltergefährdungshaftung). Eine aktuelle Versicherungsbestätigung ist vorzulegen, die bestätigt, dass für den zu betreuenden Hund eine gültige Hundehalterhaftpflichtversicherung besteht. Läufige Hündinnen sowie sozial unverträgliche Hunde können nicht aufgenommen werden. Die Betreuung von unkastrierten Rüden ist nur in Einzelfällen möglich.
3. Krankheiten
Der Tierhalter versichert, dass sein Tier frei von ansteckenden Krankheiten und schutzgeimpft ist. Alle bekannten Krankheiten und benötigten Medikamente werden im Betreuungsvertrag wahrheitsgemäß aufgeführt. Der Tierhalter versichert auch, dass sein Hund gegen Tollwut, Staupe, Hepatitis, Parvovirose und Lepospirose geimpft ist (5-fach Impfung), regelmäßig entwurmt wurde und frei von Giardien ist. Ein Nachweis sowie die Vorlage des Impfpasses sind Voraussetzung für die Unterbringung. Die Hundepension übernimmt keine Haftung für eine Erkrankung während des Betreuungszeitraumes.
4. Akute Notfälle / Tierarztbesuche
Besteht die Notwendigkeit eines nicht lebensbedrohlichen Tierarztbesuches, so erfolgt dieser nur nach vorheriger Absprache mit dem Tierhalter. In akuten Notfällen ist der Tierbetreuer berechtigt, sofort den nächst gelegenen Tierarzt beziehungsweise den tierärztlichen Notdienst oder eine Tierklinik aufzusuchen und nowendige Behandlungen durchführen zu lassen. Mit der Unterschrift der Vollmacht im Betreuungsvertrag wird dies bestätigt. Der Sinn und Nutzen der Behandlung obliegt dem Tierarzt. Der Tierbetreuer haftet nicht für Behandlungsfehler.
Die Kosten für tierärztliche Behandlungen sowie zusätzliche Aufwandskosten für den Tierbetreuer trägt der Tierhalter.
5. Betreuung und Leistungen
Die Hunde werden in Gruppen unter Berücksichtigung von Größe, Alter und Verträglichkeit betreut. Das Team der Hundepension Zoitzmühle verpflichtet sich Ihren Hund liebevoll, art- und verhaltensgerecht zu behandeln, das Tierschutzgesetz sowie dessen Nebenbestimmungen zu beachten. Eine Verletzung der Betreuungsleistung liegt nicht vor, wenn ein Hund bei Unver- träglichkeit oder vorübergehend in einem der hierfür vorgesehenen Ausläufe untergebracht wird. Zu den Inklusivleistungen der Tierbetreuung gehören Fütterung, gegebenenfalls Medikamentengabe, Reinigung und Desinfektion, Energie- und Wasserkosten und Abfallentsorgung. Exklusivleistungen können nach Absprache gegen Aufpreis vereinbart werden.
6. Futter
Um unnötige Unruhe in der Gruppe zu vermeiden, werden die Hunde in der Tagesbetreuung zu Hause gefüttert. Für die Pensionshunde stellt der Tierhalter das Futter für den gesamten Betreuungszeitraum zur Verfügung. Nach Absprache kann das Futter auch vom Tierbetreuer besorgt werden. Die Auslagen werden vom Tierhalter erstattet.
7. Haftung
Aufgrund der Gruppenhaltung bzw. des Gruppenauslaufes, mit dem Ziel innerartlichen Sozialkontakt zuzulassen, besteht auch hier die Gefahr, dass Hunde trotz bester Aufsicht Verletzungen davon tragen. Hierfür übernimmt die Hundepension Zoitzmühle keine Haftung.
Der Tierhalter haftet für alle von seinen Tieren verursachten Schäden. Der Tierhalter stellt den Tierbetreuer hiermit von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus § 834 BGB frei. Für Schäden, die das Tier während der vereinbarten Zeit erleiden könnte, übernimmt der Tierbetreuer keine Haftung, es sei denn, der Tierbetreuer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Die Haftung des Tierbetreuers wird ausdrücklich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung des Tierbetreuers für entlaufene Tiere / Tod / Ansteckung / Verletzung ist ebenfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Die Hundepension haftet nicht für mitgebrachte Gegenstände.
Dem Hundehalter ist bekannt, dass läufige Hündinnen nicht aufgenommen werden. Sollte ein Hundehalter eine läufige Hündin in Pension geben und dies verschweigen, wird für mögliche Folgen keine Haftung übernommen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Hundehalters.
8. Preise
Die Preise gelten wie im Betreuungsvertrag angegeben und sind im Voraus zu bezahlen.
Im Preis ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
Pauschalpreise beziehen sich auf einen festen Betreuungszeitraum.
Der Bringtag zählt als voller Pensionstag. Der Abholetag zählt nur dann nicht als Pensionstag, wenn der Hund bis 10.00 Uhr abgeholt wurde.
9. Vorzeitige Vertragsbeendigung
Sollte der Hundehalter den Vertrag bzw. den Aufenthalt seines Hundes vorzeitig beenden, erfolgt keine Rückerstattung bzw. Preisminderung.
10. Abholung
Soll der Hund durch eine andere Person als dem Halter / Eigentümer selbst abgeholt werden, ist dies dem Tierbetreuer zu bestätigen bzw. im Betreuungsvertrag zu vermerken.
Wird ein Tier nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abgeholt und wurde die Aufenthaltsdauer nicht verlängert, ist die Hundepension berechtigt, den Hund nach einer Übergangszeit von 5 Tagen in einem Tierheim oder anderweitig abzugeben. Sämtliche anfallende Kosten gehen zu Lasten des Hundehalters und werden diesem in Rechnung gestellt.
11. Allgemeine Bestimmungen
Die persönlichen Vertragsdaten unterliegen dem Datenschutz und werden nicht an Dritte weitergegeben. Die Daten dienen ausschließlich der Vetragserfüllung.
Der Hundehalter stimmt der Veröffentlichung von Fotoaufnahmen seines Tieres, die in der Tierpension gemacht wurden, zu und verzichtet auf Geltendmachung jeglicher Vergütung. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Alle Angebote freibleibend, Irrtümer und Fehler vorbehalten.
12. Schlussbestimmung, Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen bleibt die Wirksamkeit der Übrigen unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der betreffenden Formulierung am nächsten kommt.
Als Gerichtsstand gilt Gera.
Stand: 01.01.2022